Naja, das war doch ungefähr der Kern dessen was ich gesagt habe

Mit einer Ausnahme:
Zitat:Für Privatpersonen ist die Klage vor dem BVG nicht möglich.
Doch, aber nur im Rahmen einer Verfassungsklage, was bedeutet, daß man als Privatperson vor dem BVG nur seine 19 Grundrechte einklagen kann. Voraussetzung ist, daß der Instanzenweg ausgeschöpft ist, was bei derartigen Klagen allerdings i.d.R. schnell der Fall ist.
Solche Klagen werden allerdings in den allermeisten Fällen nicht medienwirksam vom großen Senat in roter Robe verhandelt, sondern von Hinterzimmerrichtern im Eilverfahren und unter Ausschluß der Öffentlichkeit.
Keine Frage, daß es dabei selten so "bürgernah" zugeht wie bei den spektakulären Fällen, die in den medien übertragen werden.
Nicht umsonst wurde die BRD bereits in etlichen Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (der, auf das BVG folgenden Instanz) verurteilt....natürlich ohne weitere Folgen.
Alle anderen Artikel des Grundgesetzes dürfen vom Bürger allerdings nicht so ohne weiteres vor dem BVG (noch vor irgendeinem anderen Gericht) eingeklagt werden. Und darum geht es nun mal bei den meisten Bundesgesetzen.
Und was das Einklagen der 19 Grundrechte anbelangt: Diese Grundrechte sind eh Makulatur. Jedes einzelne enthält ein trojanisches Pferd in Form eines Zusatzes, das normalen Bundesgesetzen erlaubt, sie einzuschränken, zu verändern oder ganz aufzuheben. Das würdee zumindest keinen Unterschied machen...außer in den Köpfen der Menschen.
Was mich wirklich wundert ist die Tatsache, daß sich noch niemand die Frage gestellt hat, wieso solche Grundrechte dann in eine Verfassung sollen, denn wenn sie durch einfache Bundesgesetze ausgehebelt werden können, dann könnten die Grundrechte ebensogut auch selber einfach Bundesgesetze sein, die jederzeit mit einfachen Mitteln gekippt oder verändert werden können.
Tatsächlich sollte sich jeder einmal klar darüber werden, daß er sich auf keines seiner Grundrechte verlassen kann. Jedes einzelne davon kann binnen kürzester Zeit eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, ohne das Grundgesetz selber verändern zu müssen, was wesentlich aufwändiger wäre.
Bestes Beispiel dafür ist das Infektionsschutzgesetz (einfaches Bundesgesetz), das das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Grundrecht, Art. 2, Abs. 2) außer Kraft setzt.
Hier der gesamte Wortlaut:
Zitat:(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.